§ 1 Name und Sitz
Der Verein (die Zunft) führt den Namen "Piraten vom Untersee" e.V. Öhningen. Der Verein ist Mitglied in der Narrenvereinigung Hegau-Bodensee.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Die Narrenzunft "Piraten vom Untersee" e.V. Öhningen mit Sitz in Öhningen, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Zweck der Zunft
Zweck der Zunft ist die Pflege und Förderung des heimatlichen Fasnachtsbrauchtums unserer Landschaft. Besondere Beachtung finden hier die örtlichen/landschaftlich
gewachsenen Bräuche.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Die Straßenfasnacht, eigene Umzüge und Teilnahme an Umzügen anderer Narrenzünfte Brauchtumsvorführungen
Narrenspiegel
Die Zunft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Organe der Zunft
Es sind diese:
der Vorstand
der Elferrat
die Generalversammlung
Die Vorstandschaft ist Mitglied des Elferrats.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand der Zunft besteht aus
dem Vorsitzenden (Präsident)
dem Stellvertreter (Vizepräsident)
dem Schriftführer
dem Kassierer
2. Die unter 1. genannten Vorstandsmitglieder werden wie auch der übrige Elferrat und die 2 Rechnungsprüfer von der Generalversammlung auf 3 Jahre gewählt.
3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des BGB. Sie vertreten die Zunft gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere innerhalb der Organisation je alleine. Sie führen gemeinsam mit dem Elferrat die Geschäfte der Zunft. Der Vorstand
kann bestimmte, ihm obliegende Aufgaben der Geschäftsführung einem seiner Mitglieder mit dessen Zustimmung zur alleinigen Erledigung übertragen.
4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen.
5. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Elferrates ist ehrenamtlich. Ihre Auslagen - Reisekosten - werden in Höhe der nachgewiesenen Kosten, jedoch maximal bis zur Höchstgrenze des steuerlich zulässigen Betrages erstattet.
6. Die Zunft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel der Zunft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Zunft.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Die Mitglieder des Vorstandes, des Elferrates und die Rechnungsprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung im Amt.
10. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, erfolgt alsbald eine Nachwahl oder Nachberufung durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes auf den Rest der Amtszeit.
§ 6 Generalversammlung
1. Aufgaben der Generalversammlung
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Kassenberichts. Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes (gem. §5), zweier Rechnungsprüfer und eines Stellvertreters sowie des Elferrates für je 3 Jahre.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge.
2. Die Generalversammlung ist vom Präsidenten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt.
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung bei dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer eingereicht werden.
4. Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragt.
§ 7 Wahlverfahren und Beschlüsse
1.Wahlvorschläge, Wahlen und Abstimmungen können geheim oder durch Zuruf erfolgen. Bei Einspruch durch ein Mitglied sind sie in dem Fall geheim durchzuführen.
2. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Abstimmungen gilt, soweit diese
Satzung nichts Gegenteiliges enthält, einfache Mehrheit. Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
§ 8 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Zunft können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele der Zunft gem. § 3 der Satzung anerkennen.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag auf Aufnahme beim Vorstand oder dem Elferrat.
Eine aktive Mitgliedschaft unter 16 Jahren ist nicht möglich. Aktive Mitglieder zwischen 16 und 18 Jahren sind sogenannte "Jungpiraten/Hästräger".
2. Die Mitglieder haben Beiträge nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung zu leisten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Ehrungen
1. Ehrenpräsident kann werden, wer mindestens 10 Jahre Präsident der Zunft war. Ehrenpirat kann jeder Pirat nach 10 jähriger Elferratstätigkeit oder 15 jähriger Beteiligung als Hästräger werden.
Ehrenmitglied kann jedes aktive und passive Mitglied nach 15 jähriger Mitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste werden.
2. Die Zunft vergibt Verdienstorden in
Bronze
Silber
Gold
Die Ordensvergaberichtlinien sind gesondert aufgeführt. Die Vergabe erfolgt nach Vorschlägen eines Ordensausschusses. Der Beschluss erfolgt im Elferrat.
§ 10 Gruppierungen
1. Die Narrenzunft "Piraten vom Untersee" e.V. Öhningen hat folgende Gruppierungen.
Piraten / Piratinnen
Altershästräger
Eselszungen
2. Das Narrenhäs der Gruppen kann/muss nach Maßgabe des Elferrates bei Veranstaltungen des Fasnachtsbrauchtums getragen werden und zwar befristet für die Zeit vom Schmutzige
Dunschtig bis Fasnachtsdienschtig.
Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Elferrates.
Von den Trägern des Narrenhäs der Zunft wird erwartet, dass sie nicht durch ungebührliches Verhalten der Zunft und der Gemeinde in ihrem Ansehen schaden. Bei wiederholten
Verstößen gegen diese Bestimmungen kann der Ausschluss aus der Narrenzunft erfolgen.
3. Die Gruppierungen können sich eine Ordnung aufstellen. Diese Ordnung muss dem Elferrat vorgelegt werden und darf dem Ziel und Zweck des Vereins gem. § 3 der Satzung nicht entgegenstehen.
4. Die Gruppierungen wählen einen Sprecher, der die Interessen derselben beim Vorstand zu Gehör bringt.
5. Neue Gruppierungen können nur nach Beschluss der Generalversammlung aufgenommen werden.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
durch freiwilligen Austritt. Dies kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muss bis spätestens zum 31. Dezember beim Vorstand vorliegen.
durch Tod
durch Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn,
es seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt
Tatsachen vorliegen die erkennen lassen, dass das Mitglied gegen die Interessen des Vereines oder die Satzung verstoßen hat
das Mitglied sich Handlungen zuschulden kommen lässt, die das Ansehen der Zunft schädigen (vergl. § 10 Abs. 2.)
2. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand teilt dem Mitglied den erforderlichen Ausschluss schriftlich mit. Bevor der Ausschluss vollzogen wird, muss dem Mitglied
Gelegenheit gegeben werden sich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äußern.
Über den Ausschluss und die Gründe wird ein Protokoll gefertigt. Das Ergebnis ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
1. Das Geschäftsjahr des Vereins wird vom Elferrat festgelegt.
2. Buchführung, Kasse und Bestände sind jährlich, mindestens einmal vor den gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.
Das Ergebnis ist der Generalversammlung bekannt zu geben.
§ 13 Auflösung
Die Zunft hört auf zu bestehen, wenn die Zahl der Mitglieder 7 Personen (gleichzeitig Beschlussfähigkeit des Elferrates) unterschreitet.
Bei Auflösung der Zunft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Zunft an die Gemeinde Öhningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Satzungsänderung
1. Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand und dem Elferrat schriftlich vorzulegen. Die Vorstandschaft hat jeden Antrag nach Prüfung der nächsten Generalversammlung zu unterbreiten.
2. Die alte Vereinssatzung in der Fassung vom 19. April 1975, vom 15. Mai 1993, vom 11. November 1993 und vom 11. November 1994 verliert ihre Gültigkeit mit der Annahme der Satzungsneufassung durch die Generalversammlung am 11. November 2018.
§ 15 Datenschutz im Verein nach der DSGVO
1. Die Datenschutzordnung der Narrenzunft Piraten vom Untersee e.V vom Stand 11/2018 Seite 1 bis 3 anhängend wird Bestandteil der Satzung des Vereins und tritt somit in Kraft
Fassung vom 11. November 2018
MERKBLATT
Für aktive Häästräger - Rechte und Pflichten -
1. Jedes Mitglied hat bei öffentlichen Veranstaltungen die regulären Preise für Essen und Getränke zu bezahlen.
· ausgenommen sind die Häästräger, die besondere Dienste wie Kasse, Theke, Kölschbar, und / oder Bardienst verrichten.
· der Eintritt ist für alle Mitglieder (außer Passivmitglieder) frei.
· bei Proben, Sitzungen und Arbeitseinsätzen gelten gesonderte interne Preise für Getränke
2. Trinkgelder müssen in die jeweilige Kasse entrichtet werden.
3. Mitglieder dürfen eine andere Person im Hexenkeller auf Kosten der Zunft nicht freihalten
· Freigetränke können nur durch den Präsidenten, Vizepräsidenten oder einem Hauptwirt gegeben werden.
4. Kann ein Mitglied den vorgesehenen / eingeteilten Arbeitsdienst nicht antreten, ist dieser verpflichtet selbst für Ersatz zu sorgen und dies dem Vorstand (Präsident, Vizepräsident, Schriftführer und Kassierer), oder der für den Dienst verantwortlichen Person mitzuteilen.
5. Für die internen sowie offiziellen Anlässe (Sitzungen, Arbeitseinsätze, Fastnachtsveranstaltungen usw.) bestehet Teilnahmepflicht.
6. Das Zunfthääs oder Teile davon darf an Außenstehende nicht ausgeliehen werden.
· Zum Hääs gehören:
o bei Saalveranstaltungen: Halbschuhe (möglichst Schwarz, keine Turnschuhe), weiße Strümpfe, Hose / Rock in schwarz, Hemd / Bluse, Lederweste, Scherpe und Hut bei Männern. Den Frauen ist es freigestellt den Hut bei Saalveranstaltungen zu tragen.
o bei Straßenfasnacht: bei Männern zusätzlich Säbel und Gamaschen.
7. Das Zunfthääs darf öffentlich nicht getragen werden bei Veranstaltungen bei denen diZunft offiziell nicht auftritt.
· Ausnahmen hiervon sind lediglich durch einen Elferratsbeschluss möglich.
8. Die Verdienstorden gehören zum Hääs. Tragepflicht besteht für den jeweils höchsten Orden der Zunft bzw. der Narrenvereinigung Hegau-Bodensee.
· Rangniedrigere Orden können zusätzlich getragen werden.
9. Bei Verlust oder mutwilliger Beschädigung von Hääs oder Häästeilen hat der jeweilige Träger für die Instandsetzung bzw. Neubeschaffung selbst aufzukommen.
10. Wird ein Vereinsmitglied für eine Aufgabe verantwortlich eingesetzt, so sind dessen Anordnungen zu befolgen.
11. Die Untergruppe Eselszungen sind mit Beschluss vom 11.11.2003 als vollwertiges Mitglied in die Zunft Piraten vom Untersee aufgenommen worden Sie erhalten alle Rechte aber auch die Pflichten wie ein aktives Mitglied der Piraten.
· Die Eselszungen bleiben in ihrer Art bestehen und tragen nach wie vor bei Saalveranstaltungen die Saalbluse / Hemd und die Kopfbedeckung, bei der Straßenfastnacht das Blätzlehääs und die Masken.
· Die Eselszungen sind verpflichtet sich an den Arbeitsdiensten der Zunft zu beteiligen.
12. Mitglieder der Zunft welche ihr fünfundfünfzigstes Lebensjahr vollendet haben und mindestens 20 jährige Vereinszugehörigkeit haben können den Status des Verdienstpiraten erhalten. Es ist jedoch durch einen Elferratsbeschluss im Einzelfall zu entscheiden.
· hat ein Mitglied den Status des Verdienstpiraten erreicht so ist dieser von den Arbeitsdiensten freigestellt. Ein Verdienstpirat ist jedoch verpflichtet bei Veranstaltungen der Zunft das Zunfthääs zu tragen und an den Umzügen und Veranstaltungen der Zunft teilzunehmen.
Stand 23. März 2024